Wenn der Makler Sie nach Ihrem Personalausweis fragt ...

tut er das, weil er nach dem Geldwäschegesetz dazu verpflichtet ist.

Wundern Sie sich also nicht. Gemäß Geldwäschegesetz GwG sind wir als Makler verpflichtet, die Identität der Vertragsparteien vor einem Kaufvertragsabschluss festzustellen und 5 Jahre lang aufzubewahren.

Hier können Sie den Flyer des IVD zum Thema Geldwäschgesetz als PDF anschauen.
 

Teilentwarnung beim Geldwäschegesetz

Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt bekanntgegeben hat, sind Makler nicht verpflichtet,
beim Nachweis oder der Vermittlung von Mietverträgen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes
zu erfüllen.
Das heißt, Makler müssen sich von Mietinteressenten den Personalausweis nicht zeigen lassen.
Auf diese Klärung hat sich das BMF mit den Finanzministerien der Länder verständigt, nachdem
der IVD im Rahmen einer Anhörung diese Frage aufgebracht hatte.

Unverändert bestehen bleibt allerdings die Sorgfaltspflicht des Immobilienmaklers, die Identität
von Kaufinteressenten festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpllichtung muss der Makler
vor Bestellung des notariellen Kaufvertrages erfüllen. Für die praktische Arbeit bedeutet dies,
dass Immobiliendienstleister sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen lassen und die Daten
aufnehmen müssen. Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer
und ausstellende Behörde sind zu vermerken. Die aufgenommenen Informationen sind laut Gesetz
anschließend fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Pflichten
eingehalten worden sind, können die Behörden Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen.
Die Sorgfaltspflichten, die das Geldwäschegesetz den Verpflichteten auferlegt, sind unbedingt
einzuhalten. Sonst droht im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden eine Ordnungsstrafe
von bis zu 100.000 Euro.

Quelle: IVD/AIZ Das Immobilienmagazin 1-2/2013
 

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